Statuten

Statuten


§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen “Sozial-Medizinische Initiative Rodaun” und hat seinen Sitz in Wien. Er ist gemeinnützig, überkonfessionell und überparteilich. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Wien und Niederösterreich.

§ 2 Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in den Statuten des Vereines personenbezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 3 Zweck des Vereines

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge sowie Alten-, Kranken- und Behindertenfürsorge. Der Verein beschäftigt sich weiters mit der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Geriatrie und der praktischen Umsetzung der Forschungsergebnisse auf dem Gebiet der Hauskrankenpflege.

§ 4 Mittel des Vereines

Ideelle Mittel
Der Verein bietet den im Zweck definierten Personengruppen folgende Dienste an: Hauskrankenpflege, Heimhilfe, Besuchs- und Begleitdienst, Reinigungsdienst, Einkaufsdienst, Information und Beratung, Verleih von Heilbehelfen.

Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:

  1. Mitgliedsbeiträge,
  2. Spenden, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse,
  3. Subventionen,
  4. Gebühren aus der Tätigkeit der Gesundheits- und Krankenpflege, der Heimhilfe, des Besuchs- und Begleitdienstes,
  5. Gebühren aus dem Verleih von Hilfsmitteln,
  6. Einnahmen aus der Vermietung eines Seminarraumes,
  7. Einnahmen aus Kursen und Seminaren,
  8. Zinserträge,
  9. Einnahmen aus Veranstaltungen,
  10. Werbung und Sponsoring
  11. und alle anderen Einnahmen aus unternehmerischen Tätigkeiten des Vereines

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder können alle volljährigen, physischen sowie juristischen Personen werden. Den ordentlichen Mitgliedern kommen alle Rechte und Pflichten gemäß den Statuten zu.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die sich materiell oder ideell an der Vereinsarbeit beteiligen. Sie sind an der Generalversammlung teilnahmeberechtigt, aber nicht stimm- und wahlberechtigt.
  4. Fördernde Mitglieder sind Personen, die die Vereinstätigkeit ideell und materiell in besonderer Weise fördern. Sie haben Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch das Leitungsorgan.
  5. Ehrenmitglieder sind Personen, die aufgrund besonderer Verdienste um den Verein hiezu ernannt werden. Sie genießen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Generalversammlung auf Antrag des Leitungsorgans verliehen.
  6. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich durch Ausfüllen der Beitrittserklärung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit möglich, wenn er dem Leitungsorgan schriftlich zur Kenntnis gebracht wird.
  2. Den Ausschluss eines Mitgliedes kann das Leitungsorgan wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten beschließen, insbesondere wenn das Mitglied trotz dreimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Zwischen dem Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes und der darüber befindenden Generalversammlung müssen zumindest acht Wochen liegen und es müssen nachweislich Gespräche zur Klärung vom Leitungsorgan mit dem Auszuschließenden gesucht werden.
  3. Gegen den Beschluss der Generalversammlung ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. Bis zu dessen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern.
  2. Das Stimmrecht sowie aktive und passive Wahlrechte in der Generalversammlung stehen den ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern zu, der Sitz auch außerordentlichen Mitgliedern.
  3. Ordentliche und fördernde Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge regelmäßig zu bezahlen, ansonsten ruht die Mitgliedschaft bis zur Erfüllung der Zahlung. Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder wird von der Generalversammlung nach Vorschlag des Leitungsorgans bestimmt.
  4. Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom Leitungsorgan über die Tätigkeit des Vereines und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden. Wenn es jedoch ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt, ist das Leitungsorgan verpflichtet, jedes dieser Mitglieder auch außerhalb der Generalversammlung und zwar binnen vier Wochen nach dem Einlangen des Ersuchens entsprechend zu informieren.

§ 8 Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind die Generalversammlung, das Leitungsorgan (bestehend aus dem Vorstand und dem Geschäftsführer), die Rechnungsprüfer, das Schiedsgericht und der Beirat.

  1. Generalversammlung
    1. Die Generalversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereines. Die Generalversammlung findet jährlich statt, möglichst innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres. Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Leitungsorgan aus eigenem oder auf Antrag von mindestens 10% der ordentlichen und fördernden Mitglieder (in diesem Fall binnen vier Wochen zwingend) schriftlich einberufen werden. Die Verständigungen mit Anschluss der Tagesordnung haben spätestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin der Generalversammlung zu erfolgen. Die Verständigung erfolgt schriftlich.
      Juristische Personen werden durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten.
    2. Die Tagesordnung der Generalversammlung ist mitzuteilen und kann in der Generalversammlung selbst erweitert werden, mit Ausnahme einer Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern und der Änderung der Statuten.
    3. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
    4. Wahlen in Funktionen sind nur mit 2/3 Mehrheit möglich, Abwahlen und/oder Änderungen der Statuten mit 4/5 Mehrheit, Stimmenthaltung ist zulässig. Ansonsten genügt die einfache Stimmenmehrheit.
    5. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt das Leitungsorgan, sein Vertreter oder ein von ihm bestelltes ordentliches oder förderndes Mitglied oder, wenn niemand bestimmt wurde, ein von der Generalversammlung bestimmtes Mitglied. Das Beschlussprotokoll ist vom Schriftführer oder seinem Vertreter zu führen und nach zwei Wochen allen Mitgliedern zur Einsichtnahme aufzulegen.
    6. Aufgaben der Generalversammlung
      Der Generalversammlung sind folgende Angelegenheiten vorbehalten:
      Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes, des Rechnungsabschlusses und des Berichtes der
      • Rechnungsprüfer, Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
      • Wahl und Enthebung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer,
      • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder,
      • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
      • Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
      • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
  2. Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens fünfzehn Personen (dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier und ihren Stellvertretern und sonstigen Mitgliedern, denen ein bestimmter Aufgabenbereich zugewiesen ist.)
    2. Der Vorstand ist vom Obmann mindestens viermal im Jahr einzuberufen.
    3. Den Vorsitz im Vorstand führt der Obmann.
    4. Die Beschlüsse im Vorstand haben dann Gültigkeit, wenn sie zumindest mit 2/3 Mehrheit gefasst sind. Außerdem muss mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sein. Stimmübertragung ist zulässig.
    5. Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt, ihre Funktionsperiode endet am 31. 12. des zweiten auf die Generalversammlung folgenden Jahres.
    6. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:
      a. die Genehmigung des Voranschlags des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses durch den
      Geschäftsführer,
      b. die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung,
      c. die Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die sich der Vorstand vorbehält und die nicht in die
      Zuständigkeit der Generalversammlung oder des Schiedsgerichts fallen.
    7. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich.
    8. Der Vorstand kann beschließen, dass ihm bestimmte Personen als kooptierte Mitglieder angehören. Derartige Beschlüsse auf Kooptierung und auf Aufhebung der Kooptierung bedürfen einer einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Kooptierte Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an Vorstandssitzungen teilzunehmen, haben aber kein Stimmrecht.
    9. Dem Vorstand obliegen der Abschluss, die Abänderung oder die Auflösung von Dienstverhältnissen mit Personen, die mit der Geschäftsführung betraut sind.
    10. Der Vorstand kann Aufnahmekriterien erlassen.
  3. Obmann, Obmann Stellvertreter und Geschäftsführer
    1. Dem Obmann obliegt neben den sonstigen in den Statuten vorgesehenen Aufgaben:
      1. die Vertretung des Vereines nach außen
      2. der Obmann besorgt alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder dem Vorstand vorbehalten sind oder der Geschäftsführung obliegen.
    2. Im Falle der Verhinderung des Obmanns vertritt ihn der Obmann
      Stellvertreter.
      Dieser wird im Einzelfall vom Obmann beauftragt.
    3. Der Obmann kann die Zeichnung bestimmter Geschäftsstücke einem Stellvertreter übertragen.
      Ebenso kann der Obmann auf Basis eines Vorstandsbeschlusses im Sinne § 8 Punkt 2.9 einen Geschäftsführer bestellen. Diesem werden im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse übertragen. Über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehende Geschäftsstücke werden immer vom Obmann, gegebenenfalls vom ermächtigten Stellvertreter gezeichnet.
  4. Geschäftsführer
    1. Die Geschäftsführung besteht aus dem Geschäftsführer. Dieser wird auf unbestimmte Zeit bestellt. Der Vorstand kann Stellvertreter bestellen.
      Dem Geschäftsführer obliegt die Führung der Geschäfte des Vereines und er trifft alle für die Führung des Vereines notwendigen Entscheidungen soweit sie nicht dem Vorstand vorbehalten sind. Im Rahmen der ihm erteilten Vertretungsbefugnisse kommt dem Geschäftsführer Einzelvertretungsbefugnis zu. Diese Vertretungsbefugnis schließt auch die Zeichnungsberechtigung mit ein.
    2. Der Geschäftsführer hat den Tätigkeitsbericht des Vereines, den Jahresplan und den Jahresabschluss zu verfassen und dem Vorstand und der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
    3. Die Mitglieder der Geschäftsführung können nicht gleichzeitig einem Organ des Vereins angehören.
  5. Schriftführer, Kassier
    1. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.
    2. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  6. Rechnungsprüfer
    1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
      Ihre Funktionsperiode endet am 31.12. des zweiten auf die Generalversammlung folgenden Jahres.
    2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
      Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  7. Schiedsgericht
    1. Das Schiedsgericht entscheidet alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis. Es setzt sich aus je einem Vertreter der Streitparteien, den diese aus dem Kreis der Vereinsmitglieder wählen, zusammen. Diese Vertreter wählen gemeinsam einen Vorsitzenden, ebenfalls aus dem Kreis der Mitglieder. Bei Nichteinigung entscheidet das Los.
    2. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
    3. Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen.
    4. Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig.
  8. Beirat
    Die Generalversammlung wählt einen Beirat. Der Beirat besteht aus mindestens zwei und höchstens fünfzehn Mitgliedern. Die Wahl erfolgt über Vorschlag des Leitungsorgans. Es steht dem Leitungsorgan frei, jederzeit weitere Mitglieder zu kooptieren. Der Beirat hat das Leitungsorgan in medizinischer, juristischer oder anderer Hinsicht zu unterstützen.

§ 9 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung erfolgen. Die Entscheidung über die Auflösung fällt mit 4/5 Mehrheit der ordentlichen und fördernden Mitglieder. Die Generalversammlung hat auch – sofern nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten des Vereines – Vermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu bestellen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich für mildtätige Zwecke im Sinne des § 37 BAO zu verwenden.

Vereinsregisternummer: ZVR 883902965

Wien, am 9.12.2020